Rechtsgrundlage_Teichanbau
17.08.2021Lesedauer: 2 Min.

Das Recht auf den eigenen Teich

Ein Teich im Garten ist ein echtes Naturspektakel. Damit aus dem biologischen Wunderwerk kein behördliches Spektakel wird, sollte vor dem Bau auch rechtlich alles wasserfest gemacht werden.

Genehmigungspflicht

Rechtlich handelt es sich bei einem Teich um eine bauliche Anlage, für die abhängig von Größe, Tiefe und vom Bundesland eine Baugenehmigung erforderlich sein kann. In den meisten Bundesländern ist eine Genehmigung ab einem Teichvolumen von 100 Kubikmetern oder einer Teichtiefe von mehr als zwei Metern erforderlich.
Die im Handel angebotenen Fertigteiche sowie kleine Folienteiche sind also im Allgemeinen nicht genehmigungspflichtig. Eine einheitliche bundesweite Regelung gibt es beim Thema Teichbau jedoch nicht. Teichbauer sind daher gut beraten, sich vor dem ersten Spatenstich bei ihrer Gemeinde über die regionale Gesetzesgrundlage zu informieren. Auskunft gibt die zuständige Baubehörde. Diese informiert auch, ob ein Mindestabstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden muss.


Sicherheitspflicht

Die Zustandsverantwortlichkeit von Eigentümer oder Mieter eines Gartens umfasst auch die „Allgemeine Verkehrssicherungspflicht“. Diese fordert unter anderem die Schaffung und Aufrechterhaltung aller nötigen Vorkehrungen zum Schutz von Dritten. Eine Regelung, die insbesondere in Bezug auf den Teich sehr wichtig ist. Kinder fühlen sich von Wasser magisch angezogen. Fällt ein Kleinkind ins Wasser wird häufig eine Schockreaktion ausgelöst, die dazu führt, dass Kinder auch in extrem flachen Gewässern ertrinken.
Umso wichtiger ist es, den Teich vor kleinen Gästen zu sichern. Dies kann durch die Umzäunung des Grundstückes geschehen. Bei Familien mit Kleinkindern empfiehlt sich eine direkte Einfriedung des Teiches. Rein rechtlich gibt es keine klar definierten Sicherungsmaßnahmen. Der Gesetzgeber fordert von Teichbesitzern umsichtige, verantwortungsvolle Maßnahmen, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Hier ist also der gesunde Menschenverstand gefragt.


Aufenthaltsrecht

Ein Teich ist ein Paradies für viele verschiedene Tiere. Doch nicht jeder Gast löst bei Teichbesitzern Freude aus. So kann ein abendliches Froschkonzert auch für Unmut sorgen. Dennoch dürfen geschützte Tiere, zu denen der Frosch zählt, nicht ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde entfernt werden.

Dies gilt im Allgemeinen auch, wenn der Nachbar sich gestört fühlt. Laut BGB ist der Nachbar zur Duldung von Tiergeräuschen nur dann verpflichtet, wenn sie unwesentlich oder ortsüblich sind. Urteile gegen den Frosch sind in der Praxis dennoch eher selten.

Mietrecht

Enthält der Mietvertrag keine entsprechenden Vorbehalte, ist die Anlage eines Teiches rechtens. Die Mieter sind bei Mietende jedoch verpflichtet, den Teich wieder zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Gartengrundstücks wiederherzustellen.

 


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